Ist die eigene Website rechtssicher? Informationen zum Wettbewerbsrecht
Veröffentlicht am 30. April 2013
Keine Website kommt heute im Internet noch ohne die Verwendung von Bildern oder Fotos als Blickfangargument mithin Kaufanreiz aus. Gleichzeitig muss jeder, wer als Online Händler Waren über das Internet verkauft, sei es über den eigenen Internetshop oder sonstige Plattformen, das Abmahnrisiko einer falschen Widerrufsbelehrung im Auge behalten.
Verwendet man fremde Bilder oder Fotos oder Logos für den eigen Internetshop oder Internetauftritt, besteht die Gefahr, dass man in fremde Rechte eingreift und diese Verwendung teuer bezahlt werden muss.
Grundsätzlich gilt: Die Nutzung von Bildern oder Fotos aus dem Internet ist nicht per se zulässig.
Die folgenden Beispiele aus der anwaltlichen Praxis sollen dieses verdeutlichen und den interessierten Leser sensibilisieren.
Der Autohändler-Fall
Ein Autohändler hatte seinen Status als Vertragshändler und Servicepartner für eine Automarke verloren und war nun der Ansicht, als Spezialist für diese Marke auf dem Markt auftreten zu müssen. Hierfür wurde eine schöne neue Website erstellt, wofür unter anderem auch viele Fotografien diverser Fahrzeuge der Marke verwendet wurden.
Das Ergebnis war, dass Post von einer international tätigen Anwaltskanzlei das Autohaus erreichte. Diese teilte mit, dass bei Recherchen im Internet, die Website ermittelt wurde, und die Mandantin mit Verwunderung feststellen musste, dass diverse Fahrzeuge der Marke angeboten wurden, und hierfür die Fotografien der Mandantin Verwendung fanden, obwohl die Mandantin die Urheber- und Leistungsschutzrechte für Deutschland besitzt, und der Mandantin nicht erinnerlich war, dass diese die erforderlichen Rechte für die gewerbliche Verwendung der Fotografien eingeräumt hätte.
Im Ergebnis eine Verletzung der Rechte der Mandantin zur öffentlichen Zugänglichmachung gem. §§ 15 Abs. 2, 19a UrhG sowie des Rechts zur Vervielfältigung gem. §§ 16,17 UrhG.
Das Ergebnis war die Löschung der Bilder auf der Website, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Tragung der Anwaltskosten in Höhe von 5.550,00 Euro.
Der Fachgroßhändler-Fall
Ein Fachgroßhändler hatte die Idee seinen Internetauftritt verbessern zu müssen, insbesondere den interessierten Kunden mitzuteilen, wie die Anfahrt zum Großhandel durch eine Wegbeschreibung erleichtert werden kann. Hierzu wurde Kartenmaterial genutzt, welches im Internet gefunden wurde.
Durch anwaltliche Post musste zur Kenntnis genommen werden, dass Kartenmaterial der Mandantin der Anwälte genutzt wurde, wofür die Mandantin sämtliche Nutzungsrechte an der Kartografie besaß.
Der Abschluss eines Lizenzvertrag war der Mandantin auch in diesem Fall nicht bekannt.
Das Ergebnis war der Abschluss eines Lizenzvertrages, die Angabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Übernahme der Anwaltskosten in Höhe von ca. 1.000,00 Euro.
Der Ebay-Verkäufer-Fall
Ein Werbemittelhersteller e.K. hatte als einen Geschäftszweig die Herstellung und den Vertrieb von Textilien über das Internetportal Ebay.de. Dafür dachte er sich lustige Sprüche und Slogans aus, welche auf T-Shirts aufgedruckt und über Ebay.de zum Verkauf angeboten wurden. Einer dieser Slogans war jedoch nicht frei von Rechten Dritter.
Mit anwaltlichem Schreiben wurde mitgeteilt, dass das die Mandantin der Anwälte ein eingetragenes Schutzrecht besitzt, sodass die Mandantin Anspruch hatte auf Unterlassung, Auskunftserteilung über Nutzungsumfang, Nutzungsdauer sowie Anzahl der Verwendungen und daraus resultierend Schadenersatz.
Auch hier war das Ergebnis die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Einstellung des Vertriebs der Bekleidung und Zahlung der Anwaltskosten in Höhe von ca. 1.000,00 Euro.
Neue Widerrufsbelehrung
In allen Fällen des Onlinehandels mit Verbrauchern ist nach § 355 BGB ein Widerrufsrecht zwingend.
Dieses unabhängig davon, ob über Ebay, eigene Internetshops oder sonstige Plattformen Waren (außer Finanzdienstleistungen) vertrieben werden.
Fazit
Die Erfahrung zeigt, dass es Sinn macht und Geld spart, wenn vor dem eigenen Internetauftritt die rechtlichen Fallstricke ausgelotet werden. Die Abmahngefahr ist im Internet allgegenwärtig.
Herr Andreas Patze ist Rechtsanwalt in Halle und gleichzeitig als European Patent and Trademark Attorney in der Liste der beim Europäischen Patentamt (EPA) zugelassenen Vertreter eingetragen.